Mandateninfo

Anwaltskosten

Grundsätzlich richtet sich die anwaltliche Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) bzw. dessen Vergütungsverzeichnis und ist vom jeweiligen Gegenstandswert abhängig.
Letztlich orientiert sich das Gesetz damit an der wirtschaftlichen Bedeutung der Sache für den Mandanten.
Zusätzlich sind zahlreiche Begrenzungen eingebaut. So ist die Vergütung im Rahmen der Erstberatung eines Verbrauchers auf maximal 190,00 € netto gesetzlich festgelegt.
Ihr Anwalt wird Sie zudem auf die Möglichkeiten der Erstattung der Anwaltskosten aufmerksam machen.

 

Erstattung der Anwaltskosten

In vielen Fällen brauchen Sie die Anwaltskosten letztlich nicht zu tragen, weil die Möglichkeit der Kostenerstattung besteht und ein Anderer die Kosten übernimmt, zum Beispiel:

• der Gegner,

• die gegnerische (Kfz-)Haftpflichtversicherung,

• die Rechtsschutzversicherung oder

• die Staatskasse


Erstattung Ihrer außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten vom Gegner

Rechtsanwaltskosten sind Kosten, die im Rahmen der Rechtsverfolgung grundsätzlich notwendig sind. Diese notwendigen Kosten sind insbesondere dann vom Gegner erstattungsfähig, wenn

• er mit Zahlungen in Verzug geraten ist oder

• Sie einen Schadenersatzanspruch gegen ihn (z.B. aus einem Verkehrsunfall) haben.

 

Beratungs- und Prozesskostenhilfe

Durch Beratungshilfe soll es auch Bürgern mit geringem Einkommen möglich sein, sich anwaltlich beraten und vertreten zu lassen. Sie betrifft die Wahrnehmung von Interessen/Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens.

Einen entsprechenden Berechtigungsschein für Beratungshilfe erhalten Sie, sofern Sie die Voraussetzungen erfüllen, auf Antrag bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk Sie wohnen. Beratungshilfe erhält, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die für eine Rechtsberatung oder -vertretung erforderlichen Mittel nicht aufbringen kann.

Mit dem vom Amtsgericht erteilten „Berechtigungsschein für Beratungshilfe“ gehen Sie dann zu Ihrem Rechtsanwalt.

Prozesskostenhilfe (kurz PKH) ist das gerichtliche Gegenstück zur Beratungshilfe. Sie will Parteien, welche die Kosten eines Rechtstreits (Gerichtskosten, Anwaltskosten) nicht aufbringen können, die Verfolgung/Verteidigung ihrer Rechte ermöglichen. Wird PKH bewilligt, werden die Kosten der Prozessführung ganz oder teilweise vom Staat getragen. Damit nicht mutwillig auf Kosten der Staatskasse Prozesse geführt werden, wird Prozesskostenhilfe nur unter engen Voraussetzungen gewährt. Insbesondere muss die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg haben. Zudem darf der Antragsteller selbst persönlich und wirtschaftlich nicht in der Lage sein, den Prozess zu führen. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe muss beim Prozessgericht eingereicht werden. Mit der Antragsschrift muss gleichzeitig die Erfolgsaussicht dargetan werden, was letztlich dazu führt, dass der gesamte Sach- und Rechtsvortrag unter Angabe aller Beweismittel auszuführen ist.

STRAFVERTEIDIGER-NOTRUF 0151 - 42 633 114
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